Glossar
Arbeitsrecht
Der Begriff des Arbeitsrechts umfasst alle in Deutschland geltenden Bestimmungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse von abhängig Beschäftigten beziehen. Es wird unterschieden zwischen dem individuellen Arbeitsrecht, also Normen, die das Verhältnis von einzelnen Arbeitnehmern zum Arbeitgeber regeln, und dem kollektiven Arbeitsrecht, worunter Rechtsbeziehungen zwischen betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer und ihren Gewerkschaften verstanden werden. Trotz verschiedener politischer Bemühungen in der Vergangenheit ist es bis heute nicht gelungen, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu schaffen. So speist sich das Arbeitsrecht weiterhin aus zahlreichen, zersplittert vorliegenden Rechtsquellen. Neben der im Grundgesetz kodifizierten Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 zählen hierzu etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und weitere Gesetze zum individuellen Schutz der Arbeitnehmer sowie aus dem kollektiven Arbeitsrecht etwa das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze, das Mitbestimmungsgesetz und das Tarifvertragsgesetz. Zum Arbeitsrecht zugehörig sind ferner Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge. Nicht zum Arbeitsrecht gehören Urteile der Arbeitsgerichte, die jedoch im besonderen Maße den Arbeitskampf regulieren. Der Ausgangspunkt des Arbeitsrechts bleibt jedoch der individuelle Arbeitsvertrag als privatrechtliches Schuldverhältnis, der in das komplexe Gesamtgefüge eingebunden ist.