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Glossar

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist nach deutschem Aktienrecht die Kontroll- und Prüfinstanz des Geschäftsführenden Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Geschäftsführungsmaßnahmen größerer Tragweite wie etwa die Fusion zweier Unternehmen oder der Verkauf von Unternehmensteilen bedürfen seiner Zustimmung. Ab einer Unternehmensgröße von mehr als 500 Beschäftigten ist auch für eine GmbH ein Aufsichtsrat zu bilden. Arbeitnehmervertreter_innen aus dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften sind bei einer Mitarbeiterzahl von 500 bis 1999 nach dem Betriebsverfassungsgesetz, ab einer Größe von 2000 Mitarbeiter_innen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 am Aufsichtsrat zu beteiligen. Seine Größe ist gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen. Ab einer Anzahl von mehr als 2000 Mitarbeiter_innen besteht der Aufsichtsrat aus 12, ab einer Größe von 10000 aus 16 und ab 20000 aus 20 Mitgliedern, wobei eine Erhöhung der Sitze möglich ist. Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Form von Tantiemen, welche die gewerkschaftlichen Mitglieder und Arbeitnehmervertreter überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abführen müssen.

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