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Glossar

Betriebsrat

In privaten Unternehmen mit mindestens fünf Beschäftigten sind diese berechtigt, einen Betriebsrat zu wählen, der ihre Interessen vertritt. Diese betriebliche Mitbestimmung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Eine erste gesetzliche Regelung zur Mitbestimmung war das Betriebsrätegesetz von 1920. Nach dem Verbot von Betriebsräten unter den Nationalsozialisten und der Wiedereinführung durch den Alliierten Kontrollrat 1946 wurde das Gesetz von 1920 als Grundlage für das Betriebsverfassungsgesetz der Bundesrepublik von 1952 verwendet, welches 1972 und 2001 reformiert wurde.

Damit der Betriebsrat die Arbeitnehmerinteressen angemessen vertreten kann, werden ihm verschiedene Rechte eingeräumt: Das Informationsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat alle Informationen weiterzugeben, die dieser zur Durchführung seiner Arbeit benötigt. Dies betrifft vor allem personelle Maßnahmen, aber auch technische oder organisatorische Veränderungen. Auf dieser Grundlage darf der Betriebsrat sich äußern, was der Arbeitgeber in seine Entscheidungen miteinbeziehen muss. Unter das Mitbestimmungsrecht fallen verschiedene soziale Angelegenheiten, wie beispielsweise Arbeitszeitregelungen oder die Lohngestaltung. An einigen wirtschaftlichen Angelegenheiten muss der Betriebsrat beteiligt werden, das heißt, er darf sich äußern, wenn es beispielsweise um Massenentlassungen oder die Verlegung eines Betriebes geht, darf aber nicht mitbestimmen. Aspekte wie die Lohnhöhe oder die Länge der Arbeitszeit dürfen nicht vom Betriebsrat geregelt werden (sogenannter Tarifvorbehalt).

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