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Glossar

Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt das Zusammenwirken von Arbeitgeber_innen und Arbeitnehmer_innen im Betrieb. Laut BetrVG kann in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ein Betriebsrat gewählt werden. Dessen Größe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs. Seine Mitglieder genießen Kündigungsschutz.

Der Betriebsrat ist keine Vertretung der Gewerkschaften innerhalb des Betriebs, aber laut BetrVG angehalten, mit den Gewerkschaften zusammen zu wirken. Das Gesetzt verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Maßnahmen wie Streiks oder Aussperrungen sind zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber untersagt (Betriebsfrieden).

Das Gesetz wurde 1952 erlassen und lehnte sich an das Betriebsrätegesetz von 1920 an. Dieses wurde als Reaktion auf Streiks an der Ruhr und in Mitteldeutschland erlassen und 1934 außer Kraft gesetzt. 1952 passierte das Betriebsverfassungsgesetzt den Bundestag. Im Vorfeld war es zu massiven Protesten der Gewerkschaften gekommen. Mehrere hunderttausende Arbeiter hatten sich an Warnstreiks und Kundgebungen beteiligt. Besonders die Vertrauensvolle Zusammenarbeit und die geringe Rolle der Gewerkschaften innerhalb des BetrVG wurden seitens des DGB kritisiert.

1972 und 2001 wurde das Gesetz grundlegend novelliert und beinhaltet heute unter anderem eine Quotenregelung für die Besetzung von Betriebsräten.

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