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Glossar

Betriebsversammlung

Als Betriebsversammlung wird die gemeinsame Versammlung von Arbeitnehmer_innen und Betriebsrat innerhalb eines Betriebs bezeichnet. Sie dient der Kommunikation zwischen Betriebsrat, Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeber.

Die Grundlagen zur Betriebsversammlung sind im Betriebsverfassungsgesetz von 1953 geregelt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet und ist einmal jährlich einzuberufen. Sie ist nach Möglichkeit für alle Angehörige des Betriebs zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Der Betriebsrat ist verpflichtet auf der Versammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Arbeitgeber muss mindestens einmal jährlich auf einer Betriebsversammlung Auskunft über Personalwesen sowie die wirtschaftliche Lage des Betriebs geben.

Eine Betriebsversammlung kann auf Wunsch des Arbeitsgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer_innen einberufen werden. Es können nur Angelegenheiten behandelt werden, die den Betrieb oder den Arbeitgeber direkt betreffen. Die Versammlungen finden nicht öffentlich statt. Beauftragte der innerhalb des Betriebs vertretenen Gewerkschaften können an der Versammlung beratend teilnehmen, erhalten aber kein Stimmrecht.

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