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Glossar

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb und in der öffentlichen Verwaltung hat die Aufgabe, die Interessen von jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren sowie von Auszubildenden, Werkstudierenden und Praktikant_innen, unter 25 Jahren zu vertreten. Der jeweilige Betrieb muss in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer_innen beschäftigen. Die Kompetenzen und die Zusammensetzung der JAV sind im Betriebsverfassungsgesetz sowie den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen festgelegt. Die JAV ist unter anderem berechtigt, zu allen Betriebsrats- bzw. Personalratssitzungen einen Vertreter zu schicken und selbst Jugend- und Auszubildendenversammlungen einzuberufen.

Konkrete Betätigungsfelder der JAV sind der Einsatz für die Verbesserung von Ausbildungsbedingungen, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen und Gesetzen und die Weiterleitung von Anregungen an den Betriebs- bzw. Personalrat. Eine weitere wichtige Tätigkeit besteht darin, Bildungs- und Beratungsangebote zur Verfügung zu stellen. Gewerkschaftlich organisierte Jugendvertretungen sind gehalten, die Werbung von Mitgliedern, insbesondere in ihrer Zielgruppe, zu betreiben.

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