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Glossar

Leiharbeit

Als Leiharbeit (auch Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit) bezeichnet man ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) zur Arbeitsleistung einem anderen Unternehmen überlassen wird. Der Verleiher ist also Arbeitgeber mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen, darf aber (anders als bei normalen Arbeitsverträgen) seine Beschäftigten einer anderen Firma überlassen. Diese erhält die Arbeitsleistung des Angestellten und hat das Weisungsrecht ihm gegenüber; das Recht, Verstöße zu ahnden, liegt aber beim Verleiher.

1972 wurde Leiharbeit in der Bundesrepublik erstmals gesetzlich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, damit Unternehmen kurzfristig Arbeitskräfte einstellen konnten, etwa bei hohem Personalausfall oder einem Großauftrag. Das Gesetz schränkte den Einsatz von Leiharbeit aber stark ein, so durch ein Befristungsverbot, die Beschränkung der Überlassungsdauer und das Synchronisationsverbot (Verbot einer Beschränkung der Anstellung bei der Leiharbeitsfirma auf den Zeitraum des Einsatzes beim Kundenunternehmen).

Im Rahmen von Arbeitsmarktreformen wurden diese Einschränkungen 2003/04 weitgehend aufgehoben. Im Prinzip gilt seitdem für Leiharbeit aber der Gleichstellungsgrundsatz, dass also für Leiharbeitnehmer_innen grundsätzlich dieselben Bedingungen bei Bezahlung, Arbeitszeit etc. gelten, als hätten sie ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Allerdings können in Tarifvereinbarungen davon abweichende Bedingungen festgelegt werden, so dass in der Praxis der Gleichstellungsgrundsatz oft umgangen wird. Leiharbeit steht deshalb immer wieder in der Kritik, da Unternehmen sie häufig nutzen, um die Stammbelegschaft zu reduzieren und stattdessen Leiharbeiter_innen für die gleiche Arbeit schlechter zu bezahlen.

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