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Glossar

Mitbestimmung

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer an wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen blickt in Deutschland auf eine lange Tradition zurück und findet in unterschiedlichen Kontexten im Betrieb und im Unternehmen ihren Ausdruck. Die betriebliche Mitbestimmung in Form von Betriebsräten wurde zum ersten Mal 1920 gesetzlich festgeschrieben und nach dem Zweiten Weltkrieg 1952 in einem erweiterten Betriebsverfassungsgesetz in der Bundesrepublik neu kodifiziert. Die betrieblichen Mitsprache- und Anhörungsrechte der Betriebsräte wurden 1972 und 2001 umfassend erweitert. Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene im Aufsichtsrat wurde 1947 unter britischer Besatzung etabliert und in der Bundesrepublik Deutschland 1951 im Montanmitbestimmungsgesetz für den Bergbau sowie die Eisen- und Stahlindustrie auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dieses Gesetz beinhaltet eine echte paritätische, also gleichberechtigte Teilhabe von Arbeitnehmern und Anteilseignern im Aufsichtsrat. In Konfliktsituationen gibt ein neutraler, so genannter „Elfter Mann“, auf den sich beide Seiten einigen müssen, den Ausschlag. Das Gesetz musste im Nachgang aufgrund des Strukturwandels mehrfach gesichert werden und gilt bis heute. Die nach diesem Muster eingeführte Parität galt für die Gewerkschaften als die erstrebenswerteste Lösung bei den Verhandlungen zum Mitbestimmungsgesetz des Jahres 1976. Es sieht die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Großunternehmen mit mehr als 2000 Mitarbeitern aller weiteren Wirtschaftsbranchen vor. Auch hier ist der Aufsichtsrat paritätisch besetzt, jedoch hält der Vorsitzende, der in der Regel von den Anteilseignern gestellt wird, ein Doppelstimmrecht. Mitbestimmung von Arbeitnehmern findet darüber hinaus in Deutschland noch in zahlreichen anderen Gremien, etwa in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger, statt.

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