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Glossar

Personalrat

Der Personalrat wird von Angestellten und Beamt_innen in öffentlichen Betrieben, Verwaltungen und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts (außer den Kirchen) gewählt und vertritt deren Interessen gegenüber der Dienststelle. Er ist vergleichbar mit dem Betriebsrat in privaten Unternehmen.

Für Personalvertretungen im öffentlichen Bereich sah die Weimarer Reichsverfassung eine Regelung der Mitbestimmung durch ein Reichsgesetz vor, das aber bis 1933 nicht verabschiedet wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam in der Bundesrepublik die Frage auf, ob für Arbeitnehmer_innen im öffentlichen Bereich dieselben gesetzlichen Grundlagen gelten sollten wie für jene in privaten Betrieben. Da das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 dies explizit ausschloss, wurde 1955 das Bundespersonalvertretungsgesetz erlassen. Für die Bundesländer gelten eigene Personalvertretungsgesetze.

Die Personalvertretung im öffentlichen Bereich ist größtenteils Ländersache und gilt in einigen Bereichen, etwa dem Militär, nur eingeschränkt, weshalb sich die Regelungen im Einzelnen unterscheiden. Für jeden Personalrat gelten allerdings einige Aufgaben und Rechte gleichermaßen. So hat der Personalrat Mitbestimmungsrechte, beispielsweise bei Einstellungen, Entlassungen oder Beförderungen. Zudem überwacht er die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen und nimmt unter anderem Anregungen und Beschwerden der Belegschaft entgegen. Regelmäßig muss der Personalrat auf Personalversammlungen über seine Tätigkeit berichten und Anträge aus der Versammlung annehmen, die beispielsweise tarifliche oder soziale Angelegenheiten betreffen.

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