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Glossar

Streik

Ein Streik ist eine zeitlich befristete Arbeitsniederlegung seitens der Arbeitnehmer_innen in einem Betrieb oder in einem Wirtschaftszweig mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der Anhebung der Arbeitsvergütung. Er wird im Grundgesetz durch Art. 9 Abs. 3 gedeckt, beruht aber in seiner konkreten Ausgestaltung weitgehend auf der Rechtsprechung. Da das Grundgesetz den Streik billigt, können Streikende nicht aufgrund ihrer Teilnahme abgemahnt oder entlassen werden. Allerdings hat der Arbeitgeber seinerseits das Recht auf Aussperrung der Arbeitnehmer_innen aus seinen Betrieben. Streiks können als zeitlich begrenzter Warnstreik, als unbegrenzter Erzwingungsstreik und als Sympathiestreik umgesetzt werden. Die Voraussetzung für einen legalen Streik ist, dass er von einer tariffähigen Gewerkschaft für tariffähige Ziele ausgerufen, organisiert und durchgeführt wird. Er ist an strenge Regeln gebunden und kann erst nach zuvor erfolgten und gescheiterten Verhandlungen ausgerufen werden, sofern eine große Mehrheit (in aller Regel 75 Prozent) der in der betroffenen Gewerkschaft Organisierten zustimmen. Das genaue hierfür benötigte Quorum legt die Satzung der Gewerkschaft fest. Während einer laufenden Tarifperiode gilt für beide Seiten die Friedenspflicht, das heißt, ein Streik darf sich nicht gegen einen laufenden Tarifvertrag wenden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikunterstützung als Ausgleich für den ausbleibenden Lohn beziehungsweise das ausbleibende Gehalt.

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