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Glossar

Werkarbeit

Die grundlegende rechtliche Unterscheidung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag besteht in der Schuldung eines Werkes als vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob es sich dabei um eine dingliches oder ein körperliches Werk handelt, etwa die Anfertigung eines Schranks oder eine Taxifahrt. Tatsächlich ist eine klare Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag oftmals problematisch. Zwar kann pauschal festgestellt werden, dass ein Werkvertrag in erster Linie erfolgsbestimmt auf ein Ziel ausgerichtet ist und der Dienstvertrag dagegen die Tätigkeit an sich zum Gegenstand hat, es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen beide Merkmale zugleich vorliegen. Juristisch kommt es im Wesentlichen auf die Feststellung an, ob auch andere Gründe für ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis sprechen, etwa die Unselbständigkeit gegenüber dem Auftraggeber. Werkverträge stehen seit einiger Zeit zunehmend in der Kritik, da sie sich in Teilbereichen der Wirtschaft als ein Mittel erwiesen haben, Arbeitskosten und Sozialversicherungsbeiträge auf den Beauftragten zu übertragen, obwohl das Vorliegen einer reinen Werktätigkeit zumindest fragwürdig ist. Zu denken ist hierbei etwa an die Befüller_innen von Supermarktregalen, deren Ausübung ihrer Tätigkeit in hohem Maße von den Taktzeiten und Vorgaben des Auftraggebers bestimmt wird. Der DGB hat in der Vergangenheit mehrfach die Begrenzung des Missbrauchs von Werkverträgen gefordert.

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